Wann ist eine Befristung des Arbeitsvertrages zulässig?

von Kanzlei Dr. Abramowski & Dr. Nowak, Wolfsburg
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Nach § 14 Abs.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine Befristung zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Eine solcher sachlicher Grund kann zum Beispiel sein: * die Befristung zu Erprobung, * der nur vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung, * die Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer, * die Vergütung aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich nur für eine vorübergehende Beschäftigung bestimmt sind, und eine entsprechende Beschäftigung des Arbeitnehmers und * die Befristung in einem gerichtlichen Vergleich. Darüber hinaus kann nach § 14 Abs. TzBfG auch ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes ein Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren befristet werden, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Innerhalb der Gesamtdauer von zwei Jahren ist eine höchsten dreimalige Verlängerung der Befristung zulässig. Abweichendes kann in Tarifverträgen vereinbart werden. Die Befristung muß immer schriftlich vereinbart werden. Die mögliche Unwirksamkeit einer Kündigung muß innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrages durch die Erhebung einer Feststellungsklage beim Arbeitsgericht geltend zu machen.
01/2004
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