| |
Unwirksame Kündigungvon Kanzlei Dr. Abramowski & Dr. Nowak, WolfsburgAus welchen Gründen kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sein?
1. Schriftform
Jede Kündigung muß nach § 623 BGB schriftlich erfolgen. Wird diese Form nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam.
2. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Falls das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus bestimmten im KSchG genannten Gründen kündigen. Die Anwendbarkeit des KSchG setzt voraus, daß der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits länger als sechs Monate ununterbrochen in dem Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist und daß der Arbeitgeber regelmäßig mehr als fünf (bzw. für ab dem 01.01.2004 neu eingestellte Arbeitnehmer zehn) Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Ermittlung dieser Beschäftigtenzahl werden Auszubildende nicht mitgerechnet und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.
Kündigungsgründe
Wenn das KSchG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder in der Person des Arbeitnehmers bedingten Gründen. Bei einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen muß der Arbeitgeber darüber hinaus eine Sozialauswahl zwischen den für die Kündigung in Betracht kommenden, vergleichbaren Arbeitnehmern durchführen, die sich vor allem an den Kriterien der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und der Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers zu orientieren hat. Eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen kann zum Beispiel bei einer Betriebsstillegung, Auftrags- und damit verbunden Arbeitsrückgang oder dem Outsourcen von Aufgaben ausgesprochen werden. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann demgegenüber beispielsweise wegen häufiger Verspätungen, Beleidigungen oder tätlicher Angriffe gegen Kollegen, Schlechterfüllung der Arbeitsleistung, Störung des Betriebsfriedens, unerlaubten Fehlens oder Mobbing ausgesprochen werden. In diesen Fällen wird allerdings häufig eine oder mehrere vorangegangene thematisch einschlägige Abmahnungen erforderlich sein. Personenbedingte Kündigungen kommen insbesondere bei langanhaltender oder häufiger Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, eine fehlende Arbeitserlaubnis oder die Verbüßung einer Strafhaft durch den Arbeitnehmer in Betracht. Es gibt jedoch keine "absoluten" Kündigungsgründe, bei deren Vorliegen in jedem Fall eine Kündigung zulässig ist. Vielmehr ist in jedem Fall eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es empfiehlt sich daher, gerade bei einer solchen wichtigen Frage den Rat eines Spezialisten einzuholen.
Klagefrist
Will ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit seiner Kündigung geltend machen, muß er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht erheben.
3. Sonderkündigungsschutz
Unabhängig von dem Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen einige Arbeitnehmergruppen noch einen besonderen Kündigungsschutz. So darf beispielsweise das Arbeitsverhältnis mit einer Schwangeren oder einem in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen staatlichen Stelle gekündigt werden. Auch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannte Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte dürfen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate besteht, nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsrat oder bestimmten anderen betrieblichen Mandatsträgern darf in der Regel nur aus wichtigem Grund und mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden. Weitere Sonderkündigungsschutztatbestände finden sich in einer Reihe von Spezialgesetzen.
4. Anhörung des Betriebsrates
Falls in einem Betriebs ein Betriebsrat besteht, muß dieser vor Ausspruch jeder Kündigung angehört werden. Wurde der Betriebsrat vor der Kündigung nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung nach § 102 BetrVG unwirksam.
5. Außerordentliche Kündigung
Falls der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen will, braucht er nach § 626 BGB eine wichtigen Grund, von dem er noch nicht länger als zwei Wochen Kenntnis hat. Als ausreichender wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung werden von der Rechtsprechung beispielsweise ein Diebstahl oder andere Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers oder eines Kunden, Tätlichkeiten und Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen, Arbeitsverweigerung und eigenmächtiger Urlaubsantritt anerkannt. Auch hier ist aber in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Falles zu prüfen, ob dem Arbeitgeber nicht zumindest eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Dann wäre eine außerordentliche Kündigung unzulässig. 01/2004 889 mal gelesen KommentareFügen Sie Ihren Kommentar hinzu: |
|
|
|
|