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Passersatz und Verstoß gegen die Passpflichtvon wolfsburger-anwalt.de
1. § 3 AufenthG spricht von der Passpflicht eines Ausländers. Der Betroffene muss aber nicht notwendiger Weise im Besitz eines Nationalpasses sein. Es werden auch andere ausländische Dokumente als Passersatz akzeptiert.
2. Folgende Dokumente kommen als Passersatz in Betracht: Reiseausweis für Flüchtlinge und Staatenlose, amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der EU, amtliche Personalausweise der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Die entsprechenden Dokumente, die in Deutschland a... Weiter lesen
07/2010 10 mal gelesen KommentareFügen Sie Ihren Kommentar hinzu: |
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