Beim Stichwort Arzthaftungsrecht denkt man zunächst sicherlich an die spektakulären Fälle, über die regelmäßig in der Presse unter Überschriften wie „Arzt amputiert gesundes Bein“ berichtet wird. So schlimme Fehler sind natürlich spektakulär aber auch selten. Trotzdem gewinnt das Arzthaftungsrecht in der anwaltlichen Praxis zunehmend an Bedeutung. Ärzte – egal ob niedergelassen oder im Krankenhaus – sind nämlich keine „Halbgötter in Weiß“ sondern schwer und vielarbeitende Menschen, denen bei Ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit auch Fehler unterlaufen können. Ärztliche Kunstfehler führen leider nicht selten zu gravierenden gesundheitlichen Folgen bei den betroffenen Patienten. Trotzdem beschäftigen sich nur recht wenig Rechtsanwälte schwerpunktmäßig mit diesem anspruchsvollen Rechtsgebiet. Hierfür gibt es verschiedene Gründe.
Sofern der Arztfehler nicht offensichtlich und unbestreitbar ist, ist die Bearbeitung von Arzthaftpflichtsachen in der Regel langwierig und aufwendig. Im Rahmen der ärztlichen Heilbehandlung gibt es viele Fehlerquellen. So kann ein Arzt die falsche Diagnose oder die richtige Diagnose zu spät stellen. Es kann zu Komplikationen durch mangelnde Sterilität kommen. Der Arzt kann einen falschen Behandlungsweg einschlagen oder den Patienten über Behandlungsalternativen nicht ausreichend aufklären. Ein Arzt kann seine Fähigkeiten überschätzen und den Patienten zu spät an einen Spezialisten überweisen. Auch bei der Überwachung von Krankheitsverläufen und der Nachsorge nach Eingriffen kann es leicht zu Versäumnissen kommen. Für den medizinische Laien ist es deshalb schwierig, den Fehler zu erkennen und den Finger in die Wunde zu legen. Die Bearbeitung von Arzthaftpflichtsachen erfordert deshalb regelmäßig die Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverständigengutachten, die mit vielen medizinischen Fachbegriffen gespickt sind. Auch wenn der Satz „eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“ keine Allgemeingültigkeit mehr hat, besteht sicherlich bei vielen Sachverständigen eine gewisse Scheu, einem Berufskollegen einen Fehler mit aller Deutlichkeit zu bescheinigen, so dass ein Gutachten auch zwischen den Zeilen gelesen werden muss.
Auch wenn Ärzte und Krankenhausträger natürlich eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, über die sie gegen die finanziellen Folgen eines Kunstfehlers abgesichert sind, fällt es ihnen häufig nicht leicht, einen Fehler einzugestehen. Einerseits fürchten sie um ihren guten Ruf, andererseits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder im Extremfall fahrlässiger Tötung. Da Haftpflichtversicherer ihrem Versicherungsnehmer nicht in den Rücken fallen und vorschnell Entschädigungen zahlen wollen, sind regelmäßig langwierige Auseinandersetzungen mit den Versicherungen zu führen, die über geschultes Personal verfügen und auf eigene Sachverständige und spezialisierte Hausanwälte zurückgreifen können.
Auch wenn ein Behandlungsfehler bewiesen ist, ist der Prozess häufig noch lange nicht gewonnen. Es kommt dann nämlich regelmäßig der Einwand, der Fehler habe sich gar nicht ausgewirkt, der Krankheitsverlauf sei vielmehr schicksalhaft. Die gesundheitliche Folgen wären auch ohne den Fehler des Arztes eingetreten bzw. habe der Arztfehler den Heilungsverlauf nur geringfügig verzögert. Weil die Beweissituation für den Patienten an dieser Stelle und auch bei anderen Fragen häufig schwierig ist, hat die Rechtsprechung für den Patienten gewisse Beweiserleichterungen gegenüber dem „Normalprozess“ herausgearbeitet. Diese Rechtsprechung muss ein Anwalt natürlich kennen, wenn er seinen Mandanten erfolgreich in einer Arzthaftpflichtsache vertreten will. Sinngemäß gilt dies auch für die Anforderungen, die die Gerichte beispielsweise an die Aufklärungs- und Dokumentationspflicht der Ärzte stellen, wenn sie einer Haftung entgehen wollen.
Letztendlich ist es mit der Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs häufig nicht getan. Zu denken ist immer auch an einen Verdienstausfall, Rentenschaden oder einen Haushaltsführungsschaden. Häufig sind auch Spätschäden zu befürchten. In diesem Fall muss entweder das Risiko abgegolten werden oder es sind Maßnahmen zu treffen, um spätere Entschädigungszahlungen zu gewährleisten.