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Information zum Arbeitsrechtvon Kanzlei Leitzke & Sumpf, Wolfsburg
Das Arbeitsrecht ist geprägt von kurzen Fristen. Sie müssen also schnell reagieren, wenn Sie arbeitsrechtliche Ansprüche durchsetzen wollen. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB). Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten, müssen Sie sich außerdem sofort nach Erhalt der Kündigung ? nicht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ? bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden. Anderenfalls drohen Kürzungen beim Arbeitslosengeld. Wichtige Fristen finden sich nicht nur im Gesetz sondern häufig auch in Tarifverträgen. Dies erschwert häufig die Prüfung der Rechtslage. Wenn Sie ein arbeitsrechtliches Problem haben, ist also Eile geboten. Nehmen Sie also bitte schnellstens Kontakt mit uns auf, wenn wir Ihnen in arbeitsrechtlichen Fragen helfen sollen. Das ist auch deshalb wichtig, weil Folgeprobleme mit der Bundesagentur für Arbeit drohen, wenn Sie sich bei Kündigungen oder dem Abschluss von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen nicht richtig verhalten. Arbeitnehmern und Arbeitgebern drohen finanzielle Nachteile. Um Risiken zu vermeiden, sollte frühzeitig ein anwaltlicher Rat eingeholt werden. Arbeitsgerichtsprozesse und die Risiken von Aufhebungsverträgen können beispielsweise vermieden werden, wenn von den Möglichkeiten des § 1 a KSchG Gebrauch gemacht und bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung unter der Voraussetzung angeboten wird, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Das erstinstanzliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht weist die Besonderheit auf, dass man seine eigenen Prozesskosten auch dann nicht vom Gegner erstattet bekommt, wenn man den Prozess gewinnt. (§ 12a ArbGG) Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich auch bei arbeitsgerichtlichen Verfahren nach dem sogenannten Gegenstandswert (§ 49b BRAO). Dieser richtet sich bei Kündigungsschutzklagen beispielsweise nach dem Verdienst des Arbeitnehmers.
09/2009 63 mal gelesen KommentareFügen Sie Ihren Kommentar hinzu: |
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