Einzuhaltende Kündigungsfristen

von Kanzlei Dr. Abramowski & Dr. Nowak, Wolfsburg
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Innerhalb der ersten zwei Jahre des Arbeitsverhältnisses beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber gemäß § 622 Abs.1 BGB vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende. Danach beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs.2 BGB für den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder dem Unternehmen * zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Monatsende, * fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Monatsende, * acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Monatsende, * zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Monatsende, * zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Monatsende, * 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Monatsende, * 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Monatsende. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt. In Tarifverträgen ist die Vereinbarung längerer und kürzerer Kündigungsfristen zulässig. In Einzelarbeitsverträgen dürfen dagegen kürzere Kündigungsfristen als die sich aus § 622 Abs.1 BGB ergebenden Grundkündigungsfristen nur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe für maximal drei Monate eingestellt ist oder der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen für den Arbeitgeber in Einzelarbeitsverträgen ist unabhängig von diesen Einschränkungen zulässig. Allerdings darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Während einer vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Bei Kündigungen durch einen Insolvenzverwalter beträgt die Kündigungsfrist drei Monaten zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Falls der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben, brauchen sie in der Regel keine Kündigungsfrist einzuhalten.
01/2004
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