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Verhaltenstipps bei Verkehrsvergehen

von Kanzlei Leitzke & Sumpf

das richtige Verhalten bei Verkehrsvergehen hängt einerseits von dessen Schwere und andererseits davon ab, ob Sie von der Polizei nach der Tat sofort angehalten wurden oder nicht.

  1. Sie werden wegen eines geringfügigen Vergehens (unter 40,00 €) angehalten. Die Polizei wird Sie gebührenpflichtig verwarnen und das Verwarnungsgeld vor Ort fordern.
    1. Wenn sie den Verstoß einräumen müssen, sollten Sie das Verwarnungsgeld bezahlen. Der Vorgang ist mit der Bezahlung erledigt. Sie sparen wenigstens die Kosten eines Bußgeldverfahrens.
    2. Wenn Sie den Vorwurf eigentlich für unberechtigt halten, sollten Sie kurz die Beweislage überdenken. Beachten Sie bitte: Polizisten sind selten allein und gelten bei Bußgeldbehörden und in der Justiz als zuverlässige Zeugen. Wenn Sie meinen, Sie hätten schlechte Erfolgsaussichten, sollten Sie das Verwarnungsgeld „zähneknirschend“ zahlen, um weiteren Ärger und Kosten zu sparen.
    3. Wenn Sie Chancen sehen, sich erfolgreich zu wehren, dürfen Sie das Verwarnungsgeld nicht bezahlen. Es wird dann ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Sie sollten in diesem Fall Rechtsrat einholen und sich ggf. anwaltlich vertreten lassen. Als Anwalt kann ich die Ermittlungsakte einsehen und das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen.

      Auch wenn Sie sich bei der Kontrolle ungerecht behandelt fühlen, sollten Sie auf jeden Fall die Ruhe bewahren. Ein Streit mit der Polizei ist im allgemeinen wenig hilfreich und kann böse Folgen haben, wie der Fall Effenberg zeigt.
    4. Sonderfall Verkehrsunfall. Falls nicht eindeutig feststeht, dass Sie den Unfall wenigstens teilweise mit verschuldet haben, sollten Sie das Verwarnungsgeld nicht zahlen. Anderenfalls könnten sich die Chancen erheblich verschlechtern, Ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Es gilt dann der Grundsatz: „Verkehrsunfall, sofort zum Anwalt“!

  2. Sie werden wegen eines größeren Verstoßes (mindestens 40,00 €) angehalten. Die Polizei muss ein Bußgeldverfahren einleiten. Ein Bußgeldbescheid ist dann auch mit mindestens einem Punkt verbunden. Wenn Sie den Verkehrsverstoß nicht einräumen, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

    Das gilt insbesondere, wenn mehrere Punkte oder sogar ein Fahrverbot drohen und vor allem dann, wenn Sie in vorangegangenen Verfahren bereits Punkte angesammelt haben und deshalb der Führerschein in Gefahr gerät. Sie sollten sich in diesem Fall unbedingt frühzeitig von mir beraten lassen.
  3. Sie werden geblitzt, aber nicht angehalten. In diesem Fall können Sie abwarten, bis Sie oder der Fahrzeughalter Post von der Polizei oder der Bußgeldstelle bekommen. Wenn sie zwar der Fahrer, aber nicht gleichzeitig der Halter des Tatfahrzeugs waren, sollten Sie allerdings den Halter vorwarnen und ihn auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hinweisen, wenn es sich um einen nahen Verwandten handelt. Sobald Sie Post von der Bußgeldbehörde bekommen, gelten die Hinweise zu 1) und 2) sinngemäß.

    Wenn Sie nur geblitzt wurden oder es sich um eine sogenannte Kennzeichenanzeige handelt, steht die Bußgeldbehörde vor dem zusätzlichen Problem, Sie als Fahrer zu identifizieren. Das ist nicht immer leicht. Beispielsweise, wenn keine oder nur schlechte Tatfotos vorliegen oder wenn Halter und Fahrer nicht identisch sind und der Halter ein Aussageverweigerungsrecht hat und dies in Anspruch nimmt. Im Zweifel sollten Sie sich auch in diesem Fall von mir Ihre Chancen und Alternativen erläutern lassen.
  4. Ihnen wird nicht nur eine Ordnungswidrigkeit sondern sogar eine Straftat zur Last gelegt. Dann steht mehr auf dem Spiel. Es drohen Geldstrafen, Entziehung der Fahrerlaubnis (nicht unter 6 Monaten) und im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe. Weil Fehler teuer werden können, sollten Sie mich schnellstens um Rat bitten. Vorher beachten Sie unbedingt:
    1. Niemand muss aktiv an seiner eigenen Strafverfolgung mitwirken. D.h., Sie müssen zwar eine Blutprobe nehmen lassen, aber nicht auf dem „Strich gehen“ und andere Übungen machen, um den Grad Ihrer Ausfallerscheinungen testen zu lassen.
    2. Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht. Machen Sie davon Gebrauch, bis Se mit mir gesprochen haben. Es ist zwar völlig verständlich, wenn Sie sich gegen Vorwürfe verteidigen und entschuldigen wollen. Häufig ist aber Reden Silber und Schweigen Gold.
    3. Fehler bei den Punkten 4a) und b) können häufig nicht mehr geheilt werden und lange nachwirken. Sie können selbst noch die spätere Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ende einer Sperrfrist erschweren.
09/2009
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    Ein Rechtsanwalt aus Wolfsburg
    Oliver Nowak
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Medizinrecht
  • Arzthaftungsrecht
  • Oliver Nowak ist Mitglied der Kanzlei Dr. Abramowski & Dr. Nowak aus Stadtmitte. Ihre Adresse lautet:
    Kanzlei Dr. Abramowski & Dr. Nowak
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