
mit der Trennung von Ihrem Ehegatten oder Lebensgefährten kommen neben den emotionalen Sorgen oftmals weitere, vor allem finanzielle Probleme, auf Sie zu:
wie viel Unterhalt steht mir und den Kindern zu? Bzw. wie viel Unterhalt muß ich als Verpflichteter zahlen?
was wird aus dem Haus/der Ehewohnung? Wer darf darin weiter wohnen?
wie teilen wir den Hausrat?
wem steht das Sorgerecht für die Kinder zu, was ist ein Umgangsrecht?
was wird mit den Schulden?
wie läuft eine Scheidung ab und welche Ansprüche stehen mir danach zu (Zugewinn, Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt)?
lohnt sich ein Ehevertrag?
Hinsichtlich der Lösung dieser Probleme stehe ich Ihnen gerne beratend und vertretend zur Seite und habe nachstehende Informationen in folgenden Themenbereichen für Sie vorbereitet:
I. Unterhalt und neues Unterhaltsrecht ab dem 1.01.08
a. Unterhalt
Für die Höhe des Unterhaltes kommt es auf das Einkommen des Unterhaltsschuldners an. Maßgebend ist bei abhängig Beschäftigten das Einkommen, welches in den letzten 12 Monate erzielt wurde zzgl. Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen oder anderer Einnahmen in diesem Zeitraum. Bei Selbständigen sind die letzten 3 Jahre zu berücksichtigen (z.B. die letzten 3 Gewinn- u-. Verlustrechnungen). Aus den jeweiligen Jahreswerten wird dann ein durchschnittlicher Monatswert ermittelt, anhand dessen die Unterhaltsbeträge bestimmt werden. Bestimmte Schulden können berücksichtigt werden.
Bringen Sie daher zu einer Beratung alle erforderlichen Unterlagen (auch über bestehende Schulden oder schon bestehende Urteile/Unterhaltstitel) mit, damit ich für die nachfolgenden Bereiche den konkreten Unterhalt für Sie berechnen kann.
Kindesunterhalt
Minderjährige:
Dieser bestimmt sich nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Hierbei ist sowohl das Alter des Kindes als auch das Einkommen des Schuldners dafür ausschlaggebend, welcher Betrag dem Kind schließlich zusteht. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, schuldet hierbei den Barunterhalt, der andere Elternteil den Betreuungsunterhalt. Er muß in der Regel nicht zu dem Barunterhalt des Kindes beitragen. Eigenes Einkommen des Kindes ist mit anzurechnen.
Volljährige:
Bei einem volljährigen Kind wird nur noch Barunterhalt geschuldet, aber kein Betreuungsunterhalt mehr, da ein volljähriges Kind nicht mehr betreut werden muß. Die Eltern haften anteilig nach ihrem Einkommen für den Barunterhalt. Des weiteren ist zu unterscheiden, ob das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt oder einen eigenen Hausstand hat und andererseits, ob das Kind sich noch in der allgemeinen Schulausbildung oder in der Ausbildung befindet und schon eigene Einkünfte hat. Dieses hat Einfluß auf die Unterhaltshöhe.
Ehegatten
Dem Ehegatten stehen grundsätzlich 3/7, bei manchen Einnahmen sogar ½, des Einkommens (ggfs. abzgl. vorrangiger Unterhaltslasten) des Schuldners zu. Eigenes Einkommen des Berechtigten ist anzurechnen.
nichteheliche Lebenspartner, die ein Kind betreuen
Der Bedarf des Berechtigten ergibt sich aus der Lebensstellung des betreuenden Elterteils.
Elternunterhalt
Den Bedarf müssen Ihre Eltern konkret darlegen.
b. neues Unterhaltsrecht ab dem 1.01.08
seit dem 1.01.08 gibt es ein neues Unterhaltsrecht. Die neue Gesetzeslage hat insbesondre Auswirkungen auf den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt, die Rangverhältnisses zwischen mehreren Berechtigten und Beschränkung/Befristung des Unterhaltes gehabt.
Durch die Änderung kann es sein, dass Sie nunmehr weniger oder gar keinen Unterhalt zahlen müssen bzw. das Ihnen als Berechtigter aufgrund der neuen Düsseldorfer Tabelle oder der neuen Rangfolge mehr Unterhalt zusteht. Um beurteilen zu können, ob eine Abänderungsklage für Sie vorteilhaft ist, benötige ich die oben angesprochenen Unterlagen für die Berechnung.
geänderte Rangfolge
alle minderjährigen unverheirateten Kinder und Kinder, die zwar volljährig sind, sich aber in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Elternteile (sowohl Ehegatten als auch nichteheliche Partner), die ein Kind betreuen oder Ehegatten bei langer Ehedauer.
alle anderen Ehegatten, die nicht unter b) fallen
Kinder, die nicht unter a) fallen (z.B. Volljährige in Ausbildung)
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
Eltern
Kindesunterhalt
Seit dem 01.01.2009 besteht eine neue Düsseldorfer Tabelle.
nachehelicher Unterhalt
Kein Unterhalt bis ans Lebensende mehr!
Mit der Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich jeder Ehepartner nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich ist und selbst für sein Einkommen zu sorgen hat und ihn eine Erwerbsobliegenheit trifft. Damit soll hervorgehoben werden, dass die eheliche Versorgungsgemeinschaft grundsätzlich mit der Scheidung endet und nacheheliche Unterhaltsansprüche nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Berechtigten zustehen. So hat z.B. ein Ehegatte, der das gemeinsame Kind betreut, generell nur einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Darüber hinaus nur, sofern die Belange des Kindes dieses erfordern oder Billigkeitsgründe vorliegen.
Befristung/Beschränkung
Zusätzlich hat der Gesetzgeber weitere Möglichkeiten zur Herabsetzung und Befristung (§1578b BGB) und zur Beschränkung und Versagung (§1579 BGB) geschaffen. So wurde auch ausdrücklich in §1579 BGB aufgenommen, dass eine neue verfestigte Partnerschaft des Unterhaltsberechtigten dazu führen kann, dass der Unterhalt versagt wird.
II. Sorgerecht/Umgangsrecht
Bei einer Regelung des Sorgerechts und Umgangsrechts stehen stets die Belange Ihres Kindes im Vordergrund, d.h. die Regelung muß dem Kindeswohl entsprechen. Hinsichtlich dieser beiden Bereiche kann vorab die Hilfe des Jugendamtes beansprucht werden. Beim Sorgerecht spielen z.B. Aspekte der Förderung, Bindung, Kontinuität bei der Beurteilung des Kindeswohles eine Rolle. Auch Stiefelternteile, Stiefgeschwister, Großeltern haben ein Umgangsrecht, wenn es dem Kindeswohl entspricht.
III. Scheidung
Eine Scheidung kann grundsätzlich erst nach Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden, es sei denn, es liegt eine Härtefall vor. Für die Trennung ist die Trennung von Tisch und Bett maßgeblich.
Sollte Ihre Scheidung nicht nach deutschem Recht durchzuführen sein, z.B. weil Sie und Ihr Ehegatte beide keine deutschen Staatsbürger sind oder nur einer kein Deutscher ist, aber Sie vor der Trennung mit ihm im Ausland gelebt haben, dann können sich andere Scheidungsvoraussetzungen und Wartezeiten ergeben.
Mit der Scheidung können auch Scheidungsfolgen (z.B. Zugewinn, nachehelicher Unterhalt) mit geregelt werden. Generell führt das Gericht den Versorgungsausgleich (Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Parteien) von Amts wegen durch, es bedarf keines Antrages. Ausnahmeri gibt es bei Ehen mit Auslandsbezug. Bei diesen Ehen können auch andere Scheidungsfolgen aufgrund ausländischen Rechts eintreten.
IV. Ehevertrag
Ein Ehevertrag kann auch schon vor der Schließung einer Ehe geschlossen werden. Darin können z.B. Scheidungsfolgen, Trennungsunterhalt, Güterstand und erbrechtliche Komponenten geregelt werden.
Bei einer Trennung kann von den Parteien ein Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag geschlossen werden, mit dem Inhalte wie beim Ehevertrag geregelt werden. Dieser lohnt sich für Parteien, die sich einig sind und die Angelegenheiten gütlich beilegen wollen.
Über die Eheverträge bzw. Scheidungsfolgenverträge beraten Sie zudem die Rechtsanwälte und Notare Leitzke und Sumpf.
V. Gesetzesänderung seit dem 01.09.2009
Zum 01.09.2009 sind diverse Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Hierzu im einzelnen
neues Verfahrensrecht
Ab dem 01.09.2009 unterliegen alle ab diesem Zeitpunkt neu abhängig gemachten Verfahren dem FamFG. Teilweise wird auf Altverfahren, die bereits vor dem 01.09.2009 bei Gericht anhängig oder rechtshängig waren, dass neue Verfahrensrecht unter bestimmten Voraussetzung angewendet.
Das neue Verfahrensrecht führt zu einer Änderung in den Entscheidungsformen, Rechtsmittel, Einlegungs- und Anschlussrechtsmittel. Ferner ist für Abänderungsverfahren, mit denen Titel abgeändert werden sollen, z.B. im Unterhaltsrecht, für den Unterhaltsschuldner eine Vergünstigung der Gestalt eingetreten, dass er nicht separat noch eine Rückzahlungsklage erheben muss.
Auch die Rechte von Kindern wurden in dem neuen Verfahrensrecht erheblich verbessert.
Güterrechtsreform
Das Güterecht wurde geändert. Insbesondere im Zugewinnausgleichs sind gravierende Änderungen eingetreten.
Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung:
Zum einen ist nunmehr auch ein Zugewinn dann anzunehmen, wenn in der Ehe Schulden abgebaut worden sind. Bei der alten Rechtslage, die noch bis zum 31.08.2009 galt, gab es kein negatives Anfangsvermögen, sondern bei Schulden verhielt es sich so, dass das Anfangsvermögen mit Null angesetzt wurde. Nunmehr kann auch das Anfangsvermögen negativ sein, was dazu führen kann, das bei Schuldenabbau in der Ehe dann letztendlich bei durch den Schuldenabbau höheren Endvermögens ein Zugewinn eingetreten ist.
Schutz vor Vermögensmanipulation:
Bisher war es so, dass es hinsichtlich der Berechnung der Zugewinnausgleichforderung und letztendliche Höhe der Ausgleichforderung zwei unterschiedliche Stichtage gab. Für erstere war der Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgebend inScheidungsfällen. Für letzteren war dann die Ausgleichsforderung durch den Wert begrenzt, dass nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes und mithin der Rechtskraft des Scheidungsurteils vorhanden war. Dieses führte dazu, dass bei streitigen Scheidungen mehrere Jahre zwischen den Zeitpunkten liegen konnten.Vermögensreduzierungen in dieser Zeitspanne waren daher alltäglich. Der zugewinnausgleichberechtigte Ehegatte wurde dadurch benachteiligt.
Nunmehr hat der Gesetzgeber die Stichtage einheitlich gestaltet. Bei Scheidungen ist für den Wert des Endvermögens die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgebend, d.h. der Tag an dem der Gegenseite der Scheidungsantrag zugestellt wird. Auch für die Höhe der Ausgleichsforderung ist dieser Tag der Berechnungsendtag, so dass es der zugewinnausgleichsberechtigte Ehegatte nicht mehr in der Hand hat, sein Vermögen bis zur letztendlichen Rechtskraft zu reduzieren.
Um Manipulationen auch in dem Zeitraum zwischen Trennung der Parteien und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorzubeugen, hat der Gesetzgeber durch die Reform einen weiteren Auskunftsanspruch ermöglicht, mit dem Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien verlangt werden kann. Mit Hilfe diese Auskunftsanspruchs kann dann jeder Ehegatte nachprüfen, ob das Vermögen von dem anderen in diesem Zeitraum nach Trennung bis Zustellung des Scheidungsantrages verringert wurde. Ferner muss jede Verringerung in diesem Zeitraum von der jeweiligen Partei derart nachgewiesen werden, dass der andere Ehepartner hier keine illoyale Vermögensminderung vorwerfen kann. Dieser wird nur dann nicht angenommen, wenn ein unverschuldeter Vermögensverlust vorliegt. Gelingt dieser Nachweis nicht, so wird die jeweilige Partei so behandelt, als ob sie noch ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung hätte.
Anwendbarkeit:
Das neue Zugewinnausgleichrecht ist für alle Fälle anwendbar, bei denen am 01.09.2009 noch kein Verfahren zum Zugewinnausgleich vor Gericht anhängig war.
Ehewohnung, Hausratsgegenstände
Der Gesetzgeber hat auch die Hausratsverordnung vollständig aufgehoben und diese nunmehr in das BGB eingegliedert. Die Zuweisung der Ehewohnung wird sich künftig nach dem § 1568 a BGB richten und die Zuweisung von Haushaltsgegenständen nach dem § 1568 b BGB.
Versorgungsausgleich
Für alle Verfahren, die nach dem 01.09.2009 eingeleitet werden, findet das neue Versorgungsausgleichsgesetz Anwendung. Abweichend davon kann in bestimmten Fällen auch bei Verfahren, die bereits vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind, das neue Recht Anwendung finden.
Mit der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes ist ein Systemwechsel eingetreten. Sinn und Zweck der Neuregelung ist es eine gerechtere Teilung zu erreichen. Zum einen soll zunächst die interne Teilung der jeweiligen Anwartschaft (z.B. bei der Deutschen Rentenversicherung, Betriebsrente, Riesterrente, ect.) durchgeführt werden. Alle Anwartschaften werden künftig einzeln ausgeglichen statt wie bisher eine Gesamtsaldierung aller Anwartschaften. Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht das jeweilige Anrecht anteilig, maximal jedoch hälftig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Für diesen wird bei dem jeweiligen Rentenversicherungsträger ein eigenständiges Anrecht geschaffen. Nur in den Fällen, in denen der jeweilige Rententräger eine interne Teilung nicht vorsieht, wird eine externe Teilung stattfinden. Hierfür wurde eine Versorgungsausgleichskasse geschaffen.
Neu ist, dass bei Bagatellfällen kein Versorgungsausgleich stattfinden soll. Dieses z.B. bei einer kurzen Ehe, die einschließlich der Zeit des Getrenntlebens nicht länger als drei Jahre gedauert hat. In diesen Fällen soll der Versorgungsausgleich künftig nicht durchgeführt werden bzw. nur dann, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt.
Im Rahmen durchzuführenden Versorgungsausgleiches sollen Ausgleichswerte nicht ausgeglichen werden, deren Wert gering ist. Dieses ist anzunehmen bei einem monatlichen Rentenbetrag von 25,20 € bzw. Kapitalwert von 3.024,00 €.
Der Gesetzgeber hat zudem die Möglichkeiten einer notariellen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich erweitert. Den Ehegatten bleibt es belassen in einem Ehevertrag bzw. Scheidungsfolgenvertrag zu bestimmen, dass der Versorgungsausgleich entweder überhaupt nicht stattfindet, nur bis zu einer gewissen Höhe oder bestimmte Versorgungsanwartschaften nicht mit einbezogen werden sollen.
Diese Vereinbarungen werden dann später von dem Richter nur noch auf ihren Inhalt und die Ausübung kontrolliert. Eine richterliche Genehmigung, wie es in bestimmten Fällen früher erforderlich war, ist nicht mehr notwendig.
Anja Mc Keown - Fachanwältin für Familienrecht